AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der sopra AG, Ferdinand-Nebel-Straße 3, 56070 Koblenz

I. Allgemeines

1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen im geschäftlichen Verkehr liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Ist der Besteller Unternehmer (siehe unten I.2.), gilt dies auch dann, wenn bei zukünftigen Geschäften nicht nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen verwiesen wird. Eigenen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für zukünftige Geschäfte. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in einem Bestätigungsschreiben auf abweichende eigene Bedingungen Bezug nimmt.

Abweichende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich einer anderslautenden Abrede ausschließlich für das Geschäft, für das sie getroffen wurden.

2. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; ferner juristische Personen des Öffentlichen Rechts und Öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

II. Angebote, Vertragsschluss und -inhalt

1. Allen unseren Lieferungen und Leistungen im geschäftlichen Verkehr liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Ist der Besteller Unternehmer (siehe unten I.2.), gilt dies auch dann, wenn bei zukünftigen Geschäften nicht nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen verwiesen wird.

Eigenen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, auch für zukünftige Geschäfte. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in einem Bestätigungsschreiben auf abweichende eigene Bedingungen Bezug nimmt.

Abweichende Vereinbarungen gelten vorbehaltlich einer anderslautenden Abrede ausschließlich für das Geschäft, für das sie getroffen wurden.

2. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; ferner juristische Personen des Öffentlichen Rechts und Öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

3. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

III. Preise

1. Ist der Besteller kein Verbraucher. gilt Folgendes:
Unsere Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart oder ausgewiesen – in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist ab dem Standort des Lieferanten. Die Vereinbarung „Lieferung frei Haus“ bedeutet Lieferung durch den Verkäufer ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Zufahrtsstraße. Das Abladen muss unverzüglich und sachgemäß durch Arbeitskräfte erfolgen, die der Besteller in genügender Zahl zu stellen hat.

Verpackungskosten und Verladematerial (Paletten, Hölzer etc.) werden zum marktüblichen Preis berechnet. Eine Rücknahme und angemessene Gutschrift erfolgt nur bei besonderer Vereinbarung.

Soweit der Transport/Versand auf Gefahr des Käufers erfolgt, wird eine gesonderte Frachtversicherung durch den Lieferanten nicht abgeschlossen. Der Abschluss einer solchen liegt im Ermessen des Käufers und hat durch diesen auf seine Kosten zu erfolgen.

2. Im Falle einer wesentlichen Erhöhung unserer Gestehungskosten zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung sind wir – soweit es sich um Handelsgeschäfte bzw. Geschäfte mit juristischen Personen oder Sondervermögen des öffentlichen Rechts handelt – berechtigt und im Falle einer wesentlichen Kostensenkung auf Verlangen des Kunden verpflichtet, unsere Preise um den Betrag der Änderung zu erhöhen bzw. zu ermäßigen. Würde die Änderung mehr als 10 % betragen, wird der Preis ohne eine Verpflichtung zum erneuten Vertragsschluss neu verhandelt. Bei Geschäften mit Verbrauchern, die innerhalb von vier Monaten nach Bestellung abgewickelt werden, sind wir jedoch für diesen Zeitraum an die bestätigten Preise gebunden; danach gilt auch gegenüber diesen das vorbezeichnete Erhöhungsrecht/die vorbezeichnete Ermäßigungspflicht. Bei Bestellungen auf Abruf ist für die Berechnung dieser Frist der Zeitraum zwischen Bestellung und Abruf maßgebend.

3.Bei Nachbestellungen von Sachen oder Teilen gelten – soweit nicht anders vereinbart – unsere am Tag der Annahme der Nachbestellung gültigen Preise.

IV. Vertragsdurchführung

1. Wir sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen oder –leistungen berechtigt, wenn und soweit diese dem Besteller zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Teilleistung/-lieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist, die Erbringung der restlichen Leistungen/Lieferungen sichergestellt ist, und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). Zulässige Teillieferungen oder –leistungen dürfen wir auch vor Gesamtfälligkeit der vereinbarten Vergütung unter Anrechnung auf diese nach Maßgabe von § 632a Abs. 1 BGB gesondert in Rechnung stellen. Das Recht des Bestellers, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten, falls die Voraussetzungen hierfür eintreten und die Teilleistung daraufhin für ihn nicht mehr von Interesse ist, bleibt davon unberührt.

2. Liefer- oder Ausführungstermine sind nur dann verbindlich (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB), wenn sie im Einzelfall mit Rechtsbindungswillen konkret vereinbart worden sind.

3. Wir sind stets um die Einhaltung der vereinbarten Leistungs- und Lieferfristen bemüht. Die Verbindlichkeit dieser Fristen steht aber unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ausreichenden und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung durch unsere Vorlieferanten bzw. Hersteller.

Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und -behinderungen, Mangel an Trans-portmitteln, Energie/Energieträgern, Roh- und Hilfsstoffen, Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügungen von Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferungen erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung von der Liefer- oder Leistungspflicht, wenn wir das Hindernis nicht zu vertreten haben.

Gegenüber Verbrauchern gelten diese Vorbehalte nur, wenn wir zur Erfüllung unserer Lieferpflicht ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von dem Vertragspartner dieses Deckungsgeschäfts ohne unser Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig für die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung beliefert werden. Wir werden den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

4. Bei nachträglich erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die ggf. vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend.

5. Verzögert sich die Erbringung unserer Leistung, weil der Besteller sie nicht entgegen nimmt oder eine vertraglich vorgesehene oder erforderliche Mitwirkung unterlässt, werden wir ihn hierzu auffordern. Bis zur Nachholung laufen vereinbarte Lieferungs- oder Leistungsfristen nicht weiter bzw. verlängern sich entsprechend. Einen uns durch die Verzögerung entstehenden Schaden hat der Besteller uns zu ersetzen.

Wirkt der Besteller nicht mit, obwohl wir ihn hierzu unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert haben, haben wir das Recht, den Vertrag zu kündigen und die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 649 BGB zu fordern, auch soweit Vertragsgegenstand die Lieferung von Sachen ist. Bereits bei uns vorhandene oder von uns verbindlich bestellte Sachen muss der Besteller uns auf unser Verlangen abnehmen. Wahlweise sind wir nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

6. In allen anderen Fällen hat der Besteller uns bei Überschreitung der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die zwei Wochen nicht unterschreiten darf.

7. Sofern nicht anders vereinbart und dem Besteller zumutbar, sind wir berechtigt, unsere Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.

V. Gefahrentragung

Ist der Käufer nicht Verbraucher, gilt hinsichtlich der Gefahrtragung Folgendes:

1. Der Transport der Ware erfolgt – soweit nicht anders vereinbart – in jedem Fall auf Gefahr des Käufers; dies gilt auch bei Vereinbarung von Frankopreisen.

2. Die Gefahr geht in diesem Falle auf den Käufer über, wenn die für ihn bestimmte Ware das Lieferwerk verlässt. Verzögert sich die Absendung infolge des Verhaltens des Käufers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Käufer über.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen des Bestellers sind, insofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Bestellvorgang (insbesondere im Internet) ergibt, sofort nach Zugang einer Rechnung fällig.

2. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei einer anderslautenden Bestimmung des Bestellers in der in § 366 Abs. 2 BGB genannten Reihenfolge auf mehrere Verbindlichkeiten des Bestellers zu verrechnen.

3. Ab Verzugseintritt machen wir für Geldforderungen mindestens Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend (gegenüber Verbrauchern 5%-Punkte). Uns bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden auf Nachweis geltend zu machen. Dem Besteller bleibt vorbehalten, einen geringeren Verzugszinsschaden nachzuweisen, soweit es sich nicht um die uns gem. § 288 BGB zustehenden Zinsen handelt.

4. Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, die zu Grunde liegende Gegenforderung ist von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, oder sie erfolgt anstelle der Geltendmachung eines dem Besteller zustehenden Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 320 BGB.

Ist der Besteller nicht Verbraucher, gilt dies auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, es sei denn, der Umfang des Zurückbehaltungsrechts/der Einrede übersteigt nicht den durch den behaupteten Mangel ggf. bedingten Minderwert unserer Leistung.

5. Eine Abtretung von Forderungen oder sonstigen Ansprüchen des Bestellers bedarf unserer vorherigen Zustimmung, wenn dieser nicht Verbraucher ist; anderenfalls müssen wir sie nicht gegen uns gelten lassen.

6. Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Bei Scheckprotest hat unverzüglich Barzahlung zu erfolgen.

7. Wird uns nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers oder eine vergleichbare andere erhebliche Gefährdung unserer Zahlungsansprüche bekannt, können wir angemessene Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlungen oder Sicherheit, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.

8. Bei Zahlungseinstellung, der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers bzw. der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Bestellers, sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig. Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht. Am Fälligkeitstag ist mindestens der Betrag zu leisten, der auf den nicht beanstandeten Teil der Lieferung entfällt.

VII. Gewährleistung

1.    Für die Lieferung von Sachen an Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Für gebrauchte Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Gegenüber Unternehmern im Sinne von Ziffer I.2. beträgt die Gewährleistungsfrist für die Lieferung neu hergestellter Sachen ein Jahr. Für gebrauchte Sachen übernehmen wir eine Sachmängelhaftung gegenüber Unternehmern nur, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

Für die unter nachstehender Ziff. VIII. bezeichneten Ansprüche haften wir ohne Rücksicht auf die vorstehend bezeichneten Fristen in jedem Fall im Rahmen der hierfür gesetzlich bestimmten Fristen.

2.    Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder Verwendbarkeit der gelieferten Sache wesentlich beeinträchtigen, begründen keine Sachmängelhaftung. Nach verschiedenen Herstellungsverfahren gefertigte, bzw. nach gleichen Herstellungsverfahren, aber zu verschiedenen Zeitpunkten gefertigte, sonst gleichartige Erzeugnisse können geringe Farbunterschiede zeigen, die wegen der Unterschiedlichkeit der Herstellungsverfahren bzw. Der Fertigungszeitpunkte sowie durch geringfügige Stoffschwankungen in den Ausgangsstoffen technisch nicht vermeidbar sind. Die Unterschiede sind für den Gebrauchswert ohne Belang, da die Helligkeitsdifferenzen in der Regel durch Benutzung der Erzeugnisse und bei normaler Bewitterung ausgeglichen werden. Sachmängelhaftungsansprüche werden hierdurch nicht begründet.

3. Normale Abnutzung/normaler Verschleiß begründen keine Mängelhaftungsansprüche. Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung, durch Verwendung nicht von uns gelieferter, empfohlener oder freigegebener Ersatzteile oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Medien seitens des Bestellers oder Dritter verursacht worden sind, begründen ebenfalls keine Mängelhaftungsansprüche. Dasselbe gilt bei Mängeln oder Schäden infolge Überlastung, Korrosion, Kalkablagerungen oder dergleichen, es sei denn, wir haften für solche Schäden aus Ziff. VIII.

4. Ist der Besteller nicht Verbraucher, so gilt Folgendes:
Gewährleistungsansprüche bestehen nur, soweit der Besteller bezüglich der gerügten Mängel seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Er hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei Anlieferung zu untersuchen, und alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Unsere LKW-Fahrer sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht befugt.

Nachträglich festgestellte (verborgene) Mängel sind uns innerhalb einer Woche seit Kenntnisnahme, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres seit Anlieferung, anzuzeigen. Kommt der Besteller der vorgenannten Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als genehmigt.

Festgestellte Bruchschäden bei Beförderung durch unsere eigenen oder fremde LKW sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen mit Angabe des Namens und der genauen Anschrift zu belegen. Hierbei kann ein Ersatz nur geleistet werden, wenn die Beschädigung von unseren Mitarbeitern grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist, sofern sich nicht aus den nachstehend unter Ziff. VIII. getroffenen Regelungen eine weitergehende Haftung ergibt.

Die beförderten Güter sind unter allen Umständen – auch bei begründeter Mängelrüge – abzuladen. Bruch in handelsüblichem Umfang gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.

5. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen, wenn der Besteller nicht Verbraucher ist. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung vorgenommen wird. Dies gilt nicht, soweit der Besteller nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zur Setzung einer Nachfrist in Ansehung der Umstände nicht verpflichtet ist.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheiden wir zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung.

Schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Zur Vornahme der Nacherfüllung muss der Besteller uns eine angemessene Frist von mindestens 4 Wochen setzen.

Nur in dringenden Fällen wie etwa der Gefährdung von Personen bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7. Mehrkosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, tragen wir nicht, wenn der Besteller Unternehmer ist.

8. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur unter den nachstehend unter VIII.1. bis VIII.3. festgelegten Voraussetzungen.

VIII. Haftung

1. Für Mangel- und Mangelfolgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für jegliche sonstigen Schäden haften wir nur
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

- wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an anderen, privat genutzten Gegenständen.

2. Darüber hinaus haften wir wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher vertragstypischer Pflichten. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung für einfache Fahrlässigkeit jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren (vertragstypischen) Schaden.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ist der Besteller nicht Verbraucher, ist auch die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Sofern nicht die gesetzlichen Regeln über Vermischung, Verarbeitung etc. entgegen stehen, bleiben gelieferte Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller bestehenden Forderungen, auch der künftigen Forderungen einschließlich Nebenforderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, in unserem Eigentum, wenn der Besteller nicht Verbraucher ist. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Eigentumsvorbehalt nur für Forderungen aus dem konkreten Geschäft, in dessen Rahmen wir die betreffende/n Sache/n geliefert haben.

2. Im Fall von Be- und Verarbeitung sowie Vermengung der Vorbehaltsware durch den Besteller steht uns das (Mit)-Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- und Verarbeitung an der dadurch ggf. entstehenden beweglichen Sache zu, wenn der Besteller nicht Verbraucher ist.

3. Wenn vorstehende Ziff. 2. eingreift, ist der Besteller berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die gelieferten Sachen zu verfügen, insbesondere sie einzubauen und/oder zu veräußern. Diese Berechtigung des Bestellers erlischt, wenn er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt, insbesondere nicht, die Ware zu verpfänden bzw. zur Sicherheit zu übereignen.

4. Für den Fall der Weiterveräußerung oder des Eigentumsübergangs durch Einbau oder Übereignung auf Dritte tritt der Besteller – wenn er nicht Verbraucher ist – zur Sicherung sämtlicher Forderungen gegen ihn schon jetzt seine bestehenden und/oder künftigen vertraglichen oder sonstigen Ansprüche gegen Dritte an uns ab; wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.

Wurden Sachen durch Einbau o.ä. Eigentum des Bestellers, räumt er uns nach unserer Wahl das Recht ein, die Sachen wieder auszubauen. Die bloße Lagerung auf einem Grundstück erfolgt bis zur vollständigen Bezahlung nur zu einem vorübergehenden Zweck, gilt daher nicht als Einbau und macht die Sachen auch nicht zum Grundstückszubehör.

5. Werden gemäß vorstehender Ziff. 4. Vorbehaltswaren zusammen mit fremden, nicht uns gehörenden Waren weiter veräußert, so gelten die Forderungen nur in Höhe des Wertes (Rechnungswertes) der uns gehörenden Waren als abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von verarbeiteter Vorbehaltsware gelten die künftigen Forderungen des Bestellers gegen Dritte schon jetzt in der Höhe an uns abgetreten, die dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht.

6. Der Besteller ist im Falle von Ziff. 5. berechtigt, die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Auf Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Von seiner eigenen Einzugsbefugnis werden wir keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Wir sind berechtigt, den Abnehmern die Abtretung im Namen des Bestellers anzuzeigen.

7. Übersteigt in den vorstehend geregelten Fällen der Wert der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen unsere gesamten Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der darüber hinausgehenden Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich von einer Prüfung der Vorbehaltsware oder von einer Beeinträchtigung durch Dritte zu unterrichten.

X. Urheber- und Nutzungsrechte

An sämtlichen zur Angebotsabgabe oder zur Auftragsabwicklung angefertigten Zeichnungen, Plänen etc. steht uns das alleinige Urheber- und Nutzungsrecht zu. Der Besteller ist nicht befugt, solche Unterlagen für andere Zwecke als die Ausführung eines uns erteilten Auftrages zu verwenden. Außer für diese Zwecke darf er sie Dritten nicht überlassen, aushändigen oder zugänglich machen. Jegliche Zuwiderhandlungen verpflichten ihn zum Schadensersatz, den wir mindestens in Höhe der üblichen Kosten für die Herstellung solcher Unterlagen bemessen dürfen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Ist der Besteller nicht Verbraucher, so gilt:
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
Gerichtsstand – auch in Scheck- und Wechselsachen – ist Koblenz.

2. Dies gilt ferner dann, wenn ein Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland begründet oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Käufers uns im Zeitpunkt der Klageerhebung schuldlos nicht bekannt sind.

3. Es gilt in jedem Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.